§ 28 APO

Ermittlung der Gesamtprüfungsnote

(1) 1Die Note für den schriftlichen oder digitalen Prüfungsabschnitt ist aus der Summe der für die einzelnen Prüfungsarbeiten gegebenen Noten, geteilt durch die Zahl der Prüfungsarbeiten, zu ermitteln. 2Hierbei zählt die Doppelaufgabe zweifach. 3Die Einzelprüfungsbestimmungen können eine zweifache Bewertung weiterer schriftlicher oder digitaler Arbeiten, denen ein besonderes Gewicht zukommt, festlegen.

(2) 1Die Gesamtprüfungsnote wird aus den Bewertungen der schriftlichen oder digitalen Prüfungsarbeiten und aus den Ergebnissen des mündlichen und eines praktischen Prüfungsabschnitts (§§ 25, 26) sowie der Hausarbeiten (§ 15 Abs. 1 Satz 2) gebildet. 2In den Einzelprüfungsbestimmungen kann festgelegt werden, daß auch Leistungen aus den fachtheoretischen oder berufspraktischen Ausbildungsabschnitten oder bei Einstellungsprüfungen Schulnoten (§ 15 Abs. 2 Satz 3) bei der Bildung der Gesamtprüfungsnote zu berücksichtigen sind.

(3) 1Die Einzelprüfungsbestimmungen legen unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 3 fest, in welchem Verhältnis die erzielten Noten bei der Bildung der Gesamtprüfungsnote zu berücksichtigen sind. 2Dabei darf die Gesamtheit derjenigen Leistungen aus den fachtheoretischen oder berufspraktischen Ausbildungsabschnitten, die nicht gemäß den Anforderungen der §§ 17 und 21 erhoben wurden, die Gesamtprüfungsnote nicht mehr als zu höchstens einem Fünftel bestimmen.

(4) 1Bei Prüfungen, die nur aus einem schriftlichen oder digitalen und einem mündlichen Prüfungsabschnitt bestehen, soll die in der mündlichen Prüfung erzielte Note so oft gerechnet werden, als die Zahl der schriftlichen oder digitalen Prüfungsaufgaben – zweifach zu bewertende Aufgaben sind hierbei doppelt zu zählen – durch drei teilbar ist. 2Bruchteile mit einem Drittel werden nicht, Bruchteile mit zwei Dritteln als volle Zahlenwerte gerechnet.

(5) 1Die Gesamtprüfungsnote ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. 2Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

(6) 1Der errechneten Gesamtprüfungsnote entspricht folgende Notenbezeichnung:

1,00 bis 1,50

sehr gut,

1,51 bis 2,50

gut,

2,51 bis 3,50

befriedigend,

3,51 bis 4,50

ausreichend,

4,51 bis 5,50

mangelhaft,

5,51 bis 6,00

ungenügend.

 2Sofern die Einzelprüfungsbestimmungen ein Punktesystem (§ 27 Abs. 2) vorsehen, haben diese eine dem Satz 1 sinngemäß entsprechende Zuordnung zu treffen.

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