§ 29 APO
Festsetzung der Platzziffer
(1) 1Bei bestandener Prüfung ist für jeden Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin auf Grund der Gesamtprüfungsnote eine Platzziffer festzusetzen; davon kann bei Einstellungsprüfungen (§ 1 Abs. 2) abgesehen werden, wenn der Vorbereitungsdienst allgemeine Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 LlbG). 2Bei gleichen Gesamtprüfungsnoten wird die gleiche Platzziffer erteilt. 3In diesem Fall erhält der nächstfolgende Teilnehmer oder die nächstfolgende Teilnehmerin die Platzziffer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platzziffern fortlaufend weitergezählt werden.
(2) 1Bei der Erteilung der Platzziffer ist anzugeben, wieviele Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen sich der Prüfung unterzogen haben und wieviele die Prüfung bestanden haben. 2Wird die gleiche Platzziffer an mehrere Teilnehmer oder Teilnehmerinnen erteilt, so ist auch deren Zahl anzugeben.
(3) Die Einzelprüfungsbestimmungen können eine weitere Differenzierung für die Bildung der Platzziffer bei gleichen Prüfungsergebnissen festlegen.
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