§ 40 APO
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Prüfungsleistungen werden nach folgender Notenskala bewertet:
sehr gut |
(1,0 – 1,5) |
eine hervorragende Leistung |
gut |
(1,6 – 2,5) |
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt |
befriedigend |
(2,6 – 3,5) |
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht |
ausreichend |
(3,6 – 4,0) |
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt |
nicht ausreichend |
(4,1 – 5,0) |
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. |
(2) Noten für Prüfungsleistungen sind mit einer Dezimalstelle auszuweisen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.