§ 41 APO

Aufgaben des Prüfungsausschusses und des Prüfungsamts

(1) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat

1.

die Prüfungen vorzubereiten, insbesondere die Prüfungstermine festzusetzen und die Vorschläge für Klausuren und Bachelorarbeiten einzuholen,

2.

für die vertrauliche Behandlung der eingeholten Klausurvorschläge zu sorgen,

3.

über die Zulassung zur Prüfung zu entscheiden,

4.

über den Ausschluss von der Teilnahme an Prüfungsleistungen zu entscheiden (§ 50 Abs. 1),

5.

Klausuren durch Aufsichtspersonen zu überwachen,

6.

aus den gemäß Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Prüfern und Prüferinnen Prüfungskommissionen für die mündlichen Prüfungen und das Kolloquium zusammenzustellen sowie jeweils den Vorsitzenden oder die Vorsitzende zu bestimmen,

7.

die Platzziffern der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen festzustellen, das Abschlusszeugnis und das Diploma Supplement auszustellen und den Abdruck der Ergebnisliste der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses zu übersenden und

8.

alle übrigen Entscheidungen zu treffen, die nicht anderen Prüfungsorganen übertragen sind.

(2) Der Prüfungsausschuss hat

1.

aus den eingeholten Vorschlägen die zu bearbeitenden Klausuren und die zu ihrer Bearbeitung zugelassenen Hilfsmittel festzusetzen,

2.

auf Vorschlag einer hauptamtlichen Lehrperson der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern die Themen für die zu bearbeitenden Bachelorarbeiten festzusetzen,

3.

die Prüfer und Prüferinnen für die Modulprüfungen und die Bachelorarbeit und, soweit erforderlich, für den Stichentscheid (§ 43 Abs. 1 Satz 4, § 44 Abs. 4 Satz 3) zu bestimmen,

4.

über die Anträge auf Nachteilsausgleich im Rahmen des § 54 zu entscheiden,

5.

über das Vorliegen und die Folgen des Unterschleifs, des Beeinflussungsversuchs und des Ordnungsverstoßes (§ 53) zu entscheiden,

6.

das Fernbleiben oder den Rücktritt zu genehmigen und über das Vorliegen und die Folgen eines genehmigten oder nicht genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts (§ 51) zu entscheiden,

7.

über das Vorliegen und die Folgen der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Klausur (§ 42 Abs. 1 Nr. 1) zu entscheiden,

8.

bei der nachträglichen Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren die erforderlichen Maßnahmen auf Antrag oder von Amts wegen zu treffen (§ 52) und

9.

über Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit der Prüfung zu entscheiden.

(3) Soweit ein Prüfungsamt eingerichtet wird (§ 9), können diesem die unter Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie unter Abs. 2 Nr. 2 bis 7 bezeichneten Aufgaben übertragen werden.

(4) § 14 gilt entsprechend.

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