§ 41 APO
Aufgaben des Prüfungsausschusses und des Prüfungsamts
(1) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat
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die Prüfungen vorzubereiten, insbesondere die Prüfungstermine festzusetzen und die Vorschläge für Klausuren und Bachelorarbeiten einzuholen,
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für die vertrauliche Behandlung der eingeholten Klausurvorschläge zu sorgen,
- 3.
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über die Zulassung zur Prüfung zu entscheiden,
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über den Ausschluss von der Teilnahme an Prüfungsleistungen zu entscheiden (§ 50 Abs. 1),
- 5.
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Klausuren durch Aufsichtspersonen zu überwachen,
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aus den gemäß Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Prüfern und Prüferinnen Prüfungskommissionen für die mündlichen Prüfungen und das Kolloquium zusammenzustellen sowie jeweils den Vorsitzenden oder die Vorsitzende zu bestimmen,
- 7.
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die Platzziffern der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen festzustellen, das Abschlusszeugnis und das Diploma Supplement auszustellen und den Abdruck der Ergebnisliste der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses zu übersenden und
- 8.
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alle übrigen Entscheidungen zu treffen, die nicht anderen Prüfungsorganen übertragen sind.
(2) Der Prüfungsausschuss hat
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aus den eingeholten Vorschlägen die zu bearbeitenden Klausuren und die zu ihrer Bearbeitung zugelassenen Hilfsmittel festzusetzen,
- 2.
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auf Vorschlag einer hauptamtlichen Lehrperson der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern die Themen für die zu bearbeitenden Bachelorarbeiten festzusetzen,
- 3.
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die Prüfer und Prüferinnen für die Modulprüfungen und die Bachelorarbeit und, soweit erforderlich, für den Stichentscheid (§ 43 Abs. 1 Satz 4, § 44 Abs. 4 Satz 3) zu bestimmen,
- 4.
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über die Anträge auf Nachteilsausgleich im Rahmen des § 54 zu entscheiden,
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über das Vorliegen und die Folgen des Unterschleifs, des Beeinflussungsversuchs und des Ordnungsverstoßes (§ 53) zu entscheiden,
- 6.
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das Fernbleiben oder den Rücktritt zu genehmigen und über das Vorliegen und die Folgen eines genehmigten oder nicht genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts (§ 51) zu entscheiden,
- 7.
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über das Vorliegen und die Folgen der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Klausur (§ 42 Abs. 1 Nr. 1) zu entscheiden,
- 8.
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bei der nachträglichen Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren die erforderlichen Maßnahmen auf Antrag oder von Amts wegen zu treffen (§ 52) und
- 9.
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über Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit der Prüfung zu entscheiden.
(3) Soweit ein Prüfungsamt eingerichtet wird (§ 9), können diesem die unter Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie unter Abs. 2 Nr. 2 bis 7 bezeichneten Aufgaben übertragen werden.
(4) § 14 gilt entsprechend.
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