§ 44 APO

Bachelorarbeit

(1) 1Die Bachelorarbeit besteht aus einer schriftlichen oder digitalen Abschlussarbeit und dem Kolloquium. 2Sie soll die Befähigung zur selbstständigen Bearbeitung eines Problems aus der Praxis unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden aufzeigen. 3Im Kolloquium hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachzuweisen, dass er oder sie über ein breites Grundlagenwissen verfügt und dass er oder sie in der Lage ist, die wesentlichen Ergebnisse der Abschlussarbeit einem Fachpublikum mündlich vorzustellen und die im Studium erworbenen Kenntnisse in ihrer Gesamtheit anzuwenden, das heißt, die Zusammenhänge der Prüfungsgebiete zu erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen.

(2) 1Das Thema der Bachelorarbeit wird vom Prüfungsausschuss bzw. vom Prüfungsamt auf Vorschlag einer hauptamtlichen Lehrperson der Hochschule im letzten Drittel des Vorbereitungsdienstes vergeben. 2Den Anwärtern ist Gelegenheit zu geben, selbst Themenvorschläge anzuregen. 3Bei der Auswahl des Themas ist insbesondere Art. 28 Abs. 1 Satz 2 LlbG zu beachten. 4Die Bearbeitungszeit für die Abschlussarbeit beträgt von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe mindestens zwei und höchstens drei Monate.

(3) 1Die Bachelorarbeit wird insgesamt mit einer Note nach § 40 bewertet. 2Die Bachelorarbeit ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ (4,0) erzielt wird. 3Der Anteil des Kolloquiums an der Note beträgt in der Regel ein Viertel. 4Mit der Bachelorarbeit werden mindestens sechs und höchstens zwölf Leistungspunkte erworben.

(4) 1Die Abschlussarbeit wird von zwei Prüfern oder Prüferinnen gesondert bewertet. 2Bei abweichender Beurteilung sollen die Prüfenden eine Einigung über die Benotung versuchen. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine vom Prüfungsausschuss eingesetzte dritte Person im Wege des Stichentscheids.

(5) 1Die Prüfungskommission des Kolloquiums besteht aus zwei Prüfenden. 2Einer bzw. eine von ihnen soll die Abschlussarbeit bewertet haben und den Vorsitz führen.

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