§ 45 APO
Wiederholung von Prüfungen
(1) 1Wer eine Modulprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2Wird auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so können bis zu drei Modulprüfungen des gesamten Studiums ein weiteres Mal wiederholt werden; dies gilt nicht, wenn bereits feststeht, dass mehr als drei Wiederholungsprüfungen nicht bestanden wurden. 3Die Einzelprüfungsbestimmungen können für die Wiederholung Fristen festlegen.
(2) Abs. 1 Satz 2 gilt nicht für Klausuren gemäß § 42 Abs. 5 Satz 3 und 4.
(3) Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt für die Bachelorarbeit entsprechend.
(4) Eine Wiederholung zur Notenverbesserung ist nicht zulässig.
(5) Die Einzelprüfungsbestimmungen können regeln, dass die Module der berufspraktischen Studienzeit nicht wiederholt werden können.
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