§ 46 APO
Ermittlung der Gesamtprüfungsnote
(1) 1Nach dem Erwerb der vorgeschriebenen Leistungspunkte wird eine Gesamtprüfungsnote gemäß § 40 festgesetzt. 2In die Gesamtprüfungsnote gehen die Benotungen der Modulprüfungen und der Bachelorarbeit nach Maßgabe der Einzelprüfungsbestimmungen gewichtet ein.
(2) 1Der Anteil der Klausuren an der Gesamtprüfungsnote beträgt mindestens die Hälfte. 2Der Anteil der Bachelorarbeit an der Gesamtprüfungsnote beträgt mindestens zehn und höchstens 15 %.
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