§ 51 APO
Fernbleiben, Rücktritt
(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einer Modulprüfung ohne Genehmigung gilt diese als nicht bestanden.
(2) 1Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 2Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt von einem Teil der Prüfung genehmigt, kann dieser im Fortsetzungstermin nachgeholt werden. 3Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn von dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin nicht zu vertretende Gründe vorliegen. 4Fernbleiben und Rücktritt im Fall einer Erkrankung können grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt wird und das amtsärztliche Zeugnis vorgelegt wird; § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für die Bachelorarbeit entsprechend.
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