§ 50 APO
Ausschluss von der Teilnahme an Prüfungsleistungen
(1) § 11 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend für die Modulprüfungen und die Bachelorarbeit.
(2) 1Erfolgt der Ausschluss von der Teilnahme aus vom Prüfungsteilnehmer oder von der Prüfungsteilnehmerin zu vertretenden Gründen, gilt die Prüfung als nicht bestanden. 2Für einen Ausschluss aus von dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin nicht zu vertretenden Gründen gilt § 51 Abs. 2 entsprechend.
(3) 1In dringenden Fällen trifft die Entscheidung bei Klausuren die für die Überwachung bestimmte Aufsichtsperson, bei mündlichen Prüfungen und dem Kolloquium der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission. 2Im Übrigen trifft in dringenden Fällen der jeweilige Prüfer oder die jeweilige Prüferin die Entscheidung.
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