§ 25 APOLmCh

Führen der Berufsbezeichnung

Antragsteller, deren Berufsqualifikation nach den Vorschriften des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes anerkannt wird, führen die Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemikerin“ oder „Lebensmittelchemiker“ oder „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“.

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