§ 31 APOLmCh

Übergangsregelung

(1) Auf Studierende, die das Universitätsstudium vor dem Wintersemester 2021/2022 begonnen haben, findet § 15 Abs. 1 und 2 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung Anwendung.

(2) Auf Praktikantinnen und Praktikanten, die die berufspraktische Ausbildung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 APOLmCh vor dem Einstellungstermin des 1. Dezember 2021 begonnen haben, finden die Vorschriften dieser Verordnung in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung Anwendung.

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