§ 12 ArchivBO
Höhe der Benützungsgebühren, Auslagen
(1) 1Für die Vorlage oder Versendung von Archivgut, die Erteilung mündlicher oder schriftlicher Fachauskünfte, die Erstellung von Gutachten und für sonstige Tätigkeiten betragen die Gebühren bei Beanspruchung
1. |
eines Beamten |
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des höheren Archivdienstes |
„neunundzwanzig €“ |
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2. |
eines Beamten |
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des gehobenen Archivdienstes |
einundzwanzig € |
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3. |
eines Beamten |
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des mittleren Archivdienstes |
sechzehn € |
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4. |
eines Beamten |
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des einfachen Dienstes |
fünfzehn € |
je Halbstunde Zeitaufwand. 2Die letzte angefangene Halbstunde des Zeitaufwands jeder Personengruppe wird als volle Halbstunde gerechnet. 3Das gleiche gilt, wenn der Zeitaufwand einer Gruppe eine Halbstunde nicht erreicht. 4Die Halbstundensätze gelten für andere, vergleichbare Archivbedienstete entsprechend.
(2) Für die Anfertigung von Reproduktionen werden Gebühren entsprechend den ortsüblichen gewerblichen Preisen erhoben.
(3) Neben den Gebühren nach den Absätzen 1 und 2 werden als Auslagen erhoben
- 1.
-
die Postgebühren, die Kosten einer Versendung (z.B. für Verpackung und Versicherung) sowie die Fernsprechgebühren im Fernverkehr,
- 2.
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die Reisekosten nach den Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
- 3.
-
die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge.
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