§ 13 ArchivBO
Gebührenbefreiung
Gebühren nach § Abs. 1 12 werden nicht erhoben bei Benützungen
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durch Behörden des Freistaates Bayern,
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von Archivgut durch Stellen, die dieses Archivgut abgegeben haben, oder deren Funktionsnachfolger,
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für nachweisbar wissenschaftliche, heimatkundliche, familiengeschichtliche und unterrichtliche Zwecke,
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in Amts- und Rechtshilfesachen für den Bund und die Länder der Bundesrepublik Deutschland,
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für rechtliche Forschungen durch zentrale Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften sowie der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit die Benützung in eigener Sache erfolgt und Gegenseitigkeit gewährt wird.
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