§ 2 AufbewV

(1) Gelten für Akten und Aktenteile (z.B. Urteile, Beschlüsse usw.) unterschiedliche Aufbewahrungsfristen, so bestimmt sich die Aufbewahrungsfrist für den die Urschriften dieser Akten oder Aktenteile ersetzenden Bild- oder anderen Datenträger nach der jeweils längsten Aufbewahrungsfrist, sofern eine fristgerechte Sperrung oder Löschung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist.

(2) 1Erscheint eine Aufbewahrungsfrist im Einzelfall aus besonderen Gründen zu kurz oder zu lang, so kann bei der Anordnung der Weglegung eine längere oder eine kürzere Aufbewahrungsfrist bestimmt werden. 2Eine längere oder kürzere Aufbewahrungsfrist kann im Einzelfall auch auf Antrag vom Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen bestimmt werden, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen ist.

(3) Soweit in Spalte 4 der Anlage eine Aufbewahrungsfrist nicht angeordnet ist, ist das Schriftgut unmittelbar nach seiner Weglegung nach den dazu erlassenen besonderen Vorschriften auszusondern.

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