§ 3 AufbewV

(1) 1Die Aufbewahrungsfrist für das Schriftgut in Straf- und Bußgeldsachen beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die verfahrensbeendende Entscheidung – bei mehreren Beschuldigten oder Betroffenen die letzte Entscheidung – rechtskräftig geworden ist. 2Sofern die verfahrensbeendende Entscheidung keiner Rechtskraft bedarf, beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem diese Entscheidung getroffen worden ist.

(2) Wird nachträglich auf eine Gesamtstrafe erkannt, ist die Aufbewahrungsfrist für das Schriftgut über die in die Entscheidung einbezogenen Verurteilungen nach dem Tag der Rechtskraft der Gesamtstrafenentscheidung neu zu bestimmen.

(3) 1Ist zum Zeitpunkt des Weglegens der Akten die in der Anlage bestimmte – nach Abs. 1 berechnete – Frist für die Aufbewahrung des Schriftguts bereits abgelaufen, oder endet diese mit Ablauf des Jahres der Weglegung oder der beiden darauf folgenden Jahre, so ist das Schriftgut vom Beginn des auf die Weglegung folgenden Jahres für drei weitere Jahre aufzubewahren. 2Dies gilt nicht in den Fällen der Kennziffer 46 Buchst. a der Anlage.

(4) 1Bei automationsunterstützter Schriftgutverwaltung kann abweichend von Abs. 1 die Aufbewahrungsfrist auch von einem früheren Zeitpunkt (z.B. vom Datum der Weglegungsverfügung) an berechnet werden. 2Die Entscheidung hierüber trifft die Behördenleitung.

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