§ 4 AufbewV
(1) Die Aufbewahrungsfrist für das in § 3 nicht genannte Schriftgut beginnt mit dem Ablauf des Jahres der Weglegung.
(2) Als Jahr der Weglegung gilt
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bei Gefangenenbüchern mit den dazugehörigen Gefangenenkarteien und bei den Listen über die den Gefangenen abgenommenen Gegenstände sowie bei Büchern und Nachweisen über die den Gefangenen abgenommenen Gelder das Jahr, in dem der Vollzug bezüglich aller darin aufgeführten Gefangenen beendet ist;
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für (Sammel)Akten mit den Unterlagen über die Schöffenwahl, Schöffenauslosung und Schöffengeschäftsstelle das Jahr des Ablaufs der jeweiligen Wahlperiode;
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für Akten über sonstige Angelegenheiten, in denen eine Anordnung der Weglegung nicht erfolgt, das Jahr, in dem die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist.
(3) § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Soweit eine Aufbewahrungsfrist von unter einem Jahr bestimmt wurde, beginnt die Aufbewahrungsfrist abweichend von Abs. 1 mit Ablauf des Monats, in dem die verfahrensbeendende Entscheidung ergangen ist.
(5) 1Für Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften über Minderjährige beginnt die Aufbewahrungsfrist abweichend von Abs. 1 sowie unabhängig von der tatsächlichen Beendigung der Sache mit dem Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem die ehemals minderjährige Person das 21. Lebensjahr vollendet hat. 2Soweit mehrere Geschwister vorhanden sind, beginnt sie mit dem Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem die jüngste, an der Angelegenheit beteiligte, ehemals minderjährige Person das 21. Lebensjahr vollendet hat. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die zur Zuständigkeit des Familiengerichts – bis zum 31. August 2009: gegebenenfalls Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts – gehörenden Angelegenheiten sonstiger Fürsorge für ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind.
(6) Wird ein Verfahren aufgenommen oder fortgesetzt, nachdem die Akten bereits weggelegt sind (z.B. durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens), so beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem sie erneut weggelegt worden sind, eine neue Aufbewahrungsfrist.
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