§ 1 AufhRiVbV

Betreuungssachen

Die in § 15 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Rechtspflegergesetzes (RPflG) bestimmten Richtervorbehalte werden insoweit aufgehoben, als sie sich auf folgende Verrichtungen beziehen:

1.

die Bestellung eines Verhinderungsbetreuers (§ 1817 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) und

2.

die Bestellung eines neuen Betreuers (§ 1869 BGB), sofern diese wegen Todes des bisherigen Betreuers erforderlich wird.

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