§ 2 AufhRiVbV

Nachlass- und Teilungssachen, Europäisches Nachlasszeugnis

(1) Die im Rechtspflegergesetz bestimmten Richtervorbehalte werden aufgehoben, soweit sie folgende Geschäfte betreffen, wenn nicht die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt:

1.

nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 RPflG,

2.

nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 RPflG, soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat,

3.

nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 und 7 RPflG und

4.

nach § 16 Abs. 2 RPflG.

(2) Soweit bei den Geschäften nach Abs. 1 gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden, hat der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.

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