§ 13 AuswV-AM

Wiederholungsmöglichkeit; Geltungsdauer des Ergebnisses

(1) Die Bewerber und Bewerberinnen können das gesonderte Auswahlverfahren einmal wiederholen, soweit sie die Zulassungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 erfüllen.

(2) Das Ergebnis des gesonderten Auswahlverfahrens hat nur für das jeweilige Einstellungsjahr Geltung; Ausnahmen bestimmt das Staatsministerium.

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