§ 14 AuswV-AM
Voraussetzungen der Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens
Mit der Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens darf nur unter folgenden Bedingungen begonnen werden:
- 1.
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im besonderen Auswahlverfahren für die Fachlaufbahnen Verwaltung und Finanzen sowie Justiz sind die Zeugnisse an die Teilnehmer und Teilnehmerinnen und die Ranglisten an die Einstellungsbehörden übermittelt worden;
- 2.
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allen Bewerbern und Bewerberinnen aus dem besonderen Auswahlverfahren wurde ein Angebot über die Teilnahme am gesonderten Auswahlverfahren nach Teil 2 gemacht und alle Bewerber oder Bewerberinnen, die das Angebot angenommen haben, haben das gesonderte Auswahlverfahren durchlaufen;
- 3.
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die Anzahl der beim gesonderten Auswahlverfahren für geeignet befundenen Bewerber oder Bewerberinnen lässt aufgrund einer erfahrungsbasierten Prognose erwarten, dass allein aus diesem Personenkreis nicht alle zur Verfügung stehenden Ausbildungs- und Studienplätze im Vorbereitungsdienst besetzt werden können;
- 4.
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durch geeignete Vorkehrungen ist sichergestellt, dass keine Einstellungszusagen an Teilnehmer oder Teilnehmerinnen am Zweite-Chance-Verfahren erteilt werden, sofern noch Einstellungszusagen in ausreichender Anzahl an bis dahin bekannte Bewerber oder Bewerberinnen aus dem besonderen Auswahlverfahren möglich sind und dass diese vorrangig eingestellt werden.
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