§ 9 AuswV-AM

Gegenstand und Inhalt

(1) 1Das gesonderte Auswahlverfahren besteht aus einem Strukturierten Interview. 2Die Bewerber und Bewerberinnen werden einzeln geprüft.

(2) Beim Strukturierten Interview werden den Bewerbern und Bewerberinnen Fragen insbesondere zu ihrer Person, der angestrebten Tätigkeit im Geschäftsbereich des Ministeriums sowie zu ihrem Verhalten in möglichen erfolgskritischen Situationen gestellt.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.