§ 6 AVArt.53LKrO
Ersatz des Verwaltungsaufwands
1Für die Erledigung der staatlichen Aufgaben erhalten die Landkreise Ersatz nach dem Finanzausgleichsgesetz1. 2Durch Kostenermittlungen, die in der Regel alle drei Jahre durchgeführt werden, wird festgestellt, ob und inwieweit die Höhe des Ersatzbetrags zu ändern ist.
Fußnote(n):
- 1
- BayRS 605-1-F
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