§ 6 AVArt.53LKrO

Ersatz des Verwaltungsaufwands

1Für die Erledigung der staatlichen Aufgaben erhalten die Landkreise Ersatz nach dem Finanzausgleichsgesetz12Durch Kostenermittlungen, die in der Regel alle drei Jahre durchgeführt werden, wird festgestellt, ob und inwieweit die Höhe des Ersatzbetrags zu ändern ist.

Fußnote(n):

1
BayRS 605-1-F

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.