§ 1 AVBayEAG

Aufgaben und Mindestanforderungen des Einheitlichen Ansprechpartners

(1) 1Die Einheitlichen Ansprechpartner haben die ihnen übertragenen Aufgaben in dem Umfang und der Qualität zu erbringen, wie es den Vorgaben und Zielen in der Richtlinie 2006/123/EG in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung entspricht. 2Werden sie in der Funktion als Einheitliche Ansprechpartner tätig, haben sie dies kenntlich zu machen.

(2) Die Einheitlichen Ansprechpartner haben insbesondere sicherzustellen, dass

1.

der Dienstleistungserbringer sich mit Hilfe aller geschäftsüblichen Kommunikationsmittel an sie wenden kann;

2.

sie für Dienstleistungserbringer zu den behördenüblichen Zeiten erreichbar und, soweit elektronisch kommuniziert wird, grundsätzlich jederzeit empfangsbereit sind sowie die Erreichbarkeit auf behördenübliche Weise, insbesondere auch in elektronischen Portalen, bekannt gegeben wird;

3.

in ihrem Zuständigkeitsbereich die Auskünfte nach Art. 71c Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) jederzeit auf dem aktuellem Stand der verfügbaren Informationen erteilt werden können;

4.

Eingänge in elektronischer Form nach Art. 71e Satz 1 BayVwVfG empfangen, verarbeitet und weitergeleitet werden können;

5.

dem Dienstleistungserbringer mit Hilfe einer Status- und Fristenüberwachung jederzeit Auskunft über den Verfahrensstand gegeben werden kann.

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