§ 19 AVBayFiG

Elektrofischerei

(1) 1Unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde gefischt werden. 2Die Erlaubnis darf nach pflichtgemäßem Ermessen nur erteilt werden

1.

zur Förderung der Hege und der Fischzucht,

2.

bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse, vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung,

3.

zur Gewässerbewirtschaftung sowie zu Gewässerausbau- und Flussbaumaßnahmen,

4.

zu Lehr-, Versuchs- oder Forschungszwecken,

soweit eine nachhaltige Beeinträchtigung des Hegeziels gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG nicht zu erwarten ist. 3Die Erlaubnis wird auf Antrag als Berechtigungsschein dem Fischereiausübungsberechtigten befristet und in stets widerruflicher Weise für bestimmte Gewässer und für mit Gleichstrom oder Impulsstrom arbeitende ortsveränderliche Geräte erteilt.

(2) 1Von dem Berechtigungsschein darf der Inhaber nur Gebrauch machen, wenn

1.

der für den Betrieb des Elektrofischereigeräts persönlich Verantwortliche (Elektrofischer) einen Fischereischein nach Art. 46 BayFiG sowie einen gültigen Bedienungsschein besitzt,

2.

eine anerkannte Einrichtung für das Elektrofischereigerät einen Zulassungsschein erteilt hat und

3.

eine Haftpflichtversicherung mit ausreichenden Deckungssummen besteht;

das Nähere über die Zulassung der Elektrofischereigeräte und die Haftpflichtversicherung regelt das Staatsministerium. 2Den Bedienungsschein erteilt die Landesanstalt für Landwirtschaft (Landesanstalt) nach Teilnahme an einem Lehrgang und Bestehen einer Prüfung, deren Anforderungen und Durchführung das Staatsministerium und deren Termine die Landesanstalt bekannt gibt. 3Die Landesanstalt kann den Bedienungsschein auch erteilen, wenn der Antragsteller den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise nachweist. 4Die in anderen Ländern nach den dortigen Rechtsvorschriften erteilten Bedienungsscheine sind gleichgestellt. 5Der Zulassungsschein ist alle drei Jahre zu erneuern.

(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 bedarf weder eines Berechtigungs- noch eines Bedienungsscheins, wer als Teilnehmer an einem Lehrgang oder einer Prüfung für Elektrofischer auf Weisung oder unter Aufsicht eines Befugten ein Elektrofischereigerät persönlich bedient.

(4) 1Der Elektrofischer hat die Fangelektrode selbst zu führen. 2Er hat mindestens einen im Sinn der Bestimmungen des VDE unterwiesenen Helfer hinzuzuziehen. 3Bei Ausübung der Elektrofischerei sind neben dem nach Art. 46 BayFiG erforderlichen Fischereischein der Berechtigungsschein, der Bedienungsschein und der Zulassungsschein mitzuführen und Polizeibeamten sowie Fischereiaufsehern auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen. 4Über die Ergebnisse der Elektrofischerei hat der Inhaber des Berechtigungsscheins Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(5) Die Kreisverwaltungsbehörde kann unbeschadet anderweitiger Rechtsvorschriften auf Antrag die Errichtung und den Betrieb ortsfester elektrischer Anlagen zum Scheuchen, Fernhalten oder Abweisen von Fischen genehmigen.

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