Art. 46 BayFiG
Fischereischeinpflicht
(1) Wer den Fischfang gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 ausübt, muss einen auf seine Person ausgestellten gültigen Fischereischein und den Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe bei sich führen und diese auf Verlangen den Polizeibeamten, den Fischereiaufsehern, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern zur Prüfung aushändigen.
(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die auf andere Weise als mit der Handangel
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als Helfer eines Inhabers eines Fischereischeins in dessen Begleitung oder
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in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2
den Fischfang ausüben.
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