Art. 47 BayFiG

Gültigkeitsdauer; Fischereiausübung durch Minderjährige

(1) Der Fischereischein wird auf Antrag mit unbeschränkter Geltungsdauer (Fischereischein auf Lebenszeit) oder als Fischereischein für volljährige Personen ohne bestandene Fischerprüfung erteilt.

(2) 1Personen, die das siebte, nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind zur Ausübung des Fischfangs nur in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Inhabers eines Fischereischeins berechtigt. 2Satz 1 gilt entsprechend für einen durch Rechtsverordnung nach Art. 50 Abs. 3 Nr. 1 gleichgestellten Fischereischein, dessen Inhaber das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(3) Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung nach Art. 48 oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden haben, erhalten den Fischereischein auf Lebenszeit.

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