Art. 48 BayFiG
Fischerprüfung
1Die Erteilung eines Fischereischeins auf Lebenszeit setzt vorbehaltlich einer Regelung nach Art. 50 Abs. 3 Nr. 5 voraus, dass die antragstellende Person eine Fischerprüfung bestanden hat, in der sie ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachgewiesen hat:
- 1.
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Fischkunde,
- 2.
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Gewässerkunde,
- 3.
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Schutz und Pflege der Fischgewässer, Fischhege,
- 4.
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Fanggeräte, fischereiliche Praxis, Behandlung gefangener Fische und
- 5.
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einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere des Fischerei- und Wasserrechts, des Naturschutzrechts, des Tierschutz- und Tierseuchenrechts.
2An der Fischerprüfung können Personen teilnehmen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. 3Für die Vorbereitung und Abnahme der Prüfung ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.
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