Art. 48 BayFiG

Fischerprüfung

1Die Erteilung eines Fischereischeins auf Lebenszeit setzt vorbehaltlich einer Regelung nach Art. 50 Abs. 3 Nr. 5 voraus, dass die antragstellende Person eine Fischerprüfung bestanden hat, in der sie ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachgewiesen hat:

1.

Fischkunde,

2.

Gewässerkunde,

3.

Schutz und Pflege der Fischgewässer, Fischhege,

4.

Fanggeräte, fischereiliche Praxis, Behandlung gefangener Fische und

5.

einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere des Fischerei- und Wasserrechts, des Naturschutzrechts, des Tierschutz- und Tierseuchenrechts.

 2An der Fischerprüfung können Personen teilnehmen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. 3Für die Vorbereitung und Abnahme der Prüfung ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.