§ 24 AVBayFiG

Schutz der Flussperlmuschel und der Bachmuschel

In Gewässern mit einem Bestand an Flussperlmuscheln oder Bachmuscheln gehören die Erfüllung der Lebensansprüche dieser streng geschützten Arten sowie die Erhaltung und Pflege eines für die Sicherung des Muschelvorkommens erforderlichen Fischbestands zu den vorrangigen Zielen der Hege gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG und der nachhaltigen Fischereiausübung gemäß Art. 1 Abs. 3 BayFiG.

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