§ 25 AVBayFiG

Fischnährtiere

(1) Der Fischereiausübungsberechtigte darf dem Gewässer Fischnährtiere mit Ausnahme bestandsgefährdeter Arten entnehmen und die Entnahme Dritten gestatten, soweit dadurch eine Beeinträchtigung der Nahrungsgrundlage des Fischbestandes sowie des Hegeziels gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG nicht zu befürchten ist.

(2) Bei erheblicher Gefährdung des Hegeziels gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG kann die Kreisverwaltungsbehörde durch befristete Anordnung die Entnahme und das Einbringen von Fischnährtieren weitergehend regeln, beschränken oder verbieten.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG.

(4) Die Entnahme von Fischnährtieren für Zwecke der amtlichen Prüfung und Feststellung der Gewässerbeschaffenheit bleibt unberührt.

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