§ 26 AVBayFiG

Einlassen von Wassergeflügel

(1) Während der Schonzeiten der vorherrschenden Fischarten und bis zum Ablauf von zwei Monaten nach ihrem Ende darf Wassergeflügel in Fischwasser nicht eingelassen werden.

(2) 1Abs. 1 gilt nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG2Das Einlassen von Wassergeflügel in solche Gewässer bedarf der Zustimmung des Fischereiausübungsberechtigten.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.