§ 26 AVBayFiG
Einlassen von Wassergeflügel
(1) Während der Schonzeiten der vorherrschenden Fischarten und bis zum Ablauf von zwei Monaten nach ihrem Ende darf Wassergeflügel in Fischwasser nicht eingelassen werden.
(2) 1Abs. 1 gilt nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG. 2Das Einlassen von Wassergeflügel in solche Gewässer bedarf der Zustimmung des Fischereiausübungsberechtigten.
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