§ 8 AVBayFwG

Ausbildung von Disponenten Integrierter Leitstellen

(1) 1Die Disponenten Integrierter Leitstellen müssen über eine qualifizierte rettungsdienstliche und feuerwehrfachliche Ausbildung verfügen. 2Sie sollen zumindest eine Qualifikation als Rettungssanitäter erworben und den Führungslehrgang nach § 23 Abs. 2 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (FachV-Fw) oder eine diesem vergleichbare Ausbildung absolviert haben, mindestens jedoch eines von beiden. 3Im letzteren Fall ist im jeweils fachfremden Tätigkeitsgebiet eine Ergänzung der Qualifikation durch modular aufgebaute Fortbildungslehrgänge erforderlich. 4Mit einer Qualifikation als Rettungssanitäter muss stets das Rettungsdienstmodul II absolviert werden. 5Als Fortbildungslehrgänge sind zugelassen

1.

für den Rettungsdienst:

a)

die Ausbildung zum Rettungssanitäter nach der Bayerischen Rettungssanitäterverordnung (BayRettSanV) oder das Rettungsdienstmodul I (520 Unterrichtseinheiten) und darauf aufbauend

b)

das Rettungsdienstmodul II (280 Unterrichtseinheiten),

2.

für die feuerwehrfachliche Fortbildung:

a)

die Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene des fachlichen Schwerpunkts feuerwehrtechnischer Dienst nach der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, die Ausbildung zum Truppmann, Truppführer und Gruppenführer einer Freiwilligen Feuerwehr oder das Feuerwehrmodul I (280 Unterrichtseinheiten) und darauf aufbauend

b)

das Feuerwehrmodul II (520 Unterrichtseinheiten).

 6Die Disponenten Integrierter Leitstellen müssen am Disponentenlehrgang, den die Staatliche Feuerwehrschule Geretsried durchführt (§ 18 Abs. 3), teilgenommen haben. 7Die Betreiber haben für eine regelmäßige und angemessene Fortbildung der Disponenten zu sorgen.

(2) 1Der Disponentenlehrgang umfasst eine Mindestdauer von 280 Unterrichtseinheiten. 2Er vermittelt die Themenfelder Rechtsgrundlagen, Organisation, Dienstbetrieb, Kommunikation, Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Organisationen, Technik und Taktik und besteht aus

1.

einer theoretischen Ausbildung und schriftlichen Leistungsnachweisen jeweils am Ende einer Lehrgangswoche,

2.

einer praktischen Anleitung in der Lehrleitstelle der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried und

3.

einer Abschlussprüfung.

 3Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) regelt den genauen Stoffverteilungsplan für den Disponentenlehrgang im Wege der Bekanntmachung. 4Für Personen mit qualifizierter Vorerfahrung kann das Staatsministerium einen verkürzten Lehrgang mit einer Mindestdauer von 200 Unterrichtseinheiten zulassen.

(3) 1Die Abschlussprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus vier Mitgliedern besteht. 2Den Vorsitz führt der Leiter der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried oder ein von ihm benannter Mitarbeiter der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried. 3Weitere Mitglieder sind

1.

ein Vertreter des Staatsministeriums oder der Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung,

2.

der Leiter oder ein Schichtführer einer Integrierten Leitstelle in Bayern oder ein fachlich geeigneter sonstiger Vertreter des Betreibers und

3.

ein weiterer Mitarbeiter der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried.

 4Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen gebildet werden.

(4) 1Zur Abschlussprüfung kann nur zugelassen werden, wer den Disponentenlehrgang abgeleistet hat, die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und nachweist sowie in den schriftlichen Leistungsnachweisen nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 im Mittel ein ausreichendes Ergebnis nach dem Bewertungsschema in Anlage 2 erzielt hat. 2Die Abschlussprüfung steht am Ende des Disponentenlehrgangs. 3Sie besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Leistungsnachweis. 4Bewerber haben in allen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass sie die fachliche Eignung für die Tätigkeit als Disponent einer Integrierten Leitstelle besitzen.

(5) 1Über das Bestehen der Abschlussprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, das eine Beurteilung der einzelnen Prüfungsteile und eine Gesamtbeurteilung enthält. 2Das Zeugnis ist vom Schulleiter der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried zu unterzeichnen.

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