§ 12 AVBayHIG

Verleihung des Promotionsrechts für wissenschaftlich-künstlerische Promotionen

(1) Auf Antrag einer staatlichen oder staatlich anerkannten Kunsthochschule in Bayern kann das Staatsministerium unter den Voraussetzungen des Art. 96 Abs. 6 Satz 3 und 4 BayHIG der Hochschule das Promotionsrecht für wissenschaftlich-künstlerische Promotionen verleihen.

(2) Über den Antrag entscheidet das Staatsministerium schriftlich durch Verwaltungsakt.

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