§ 13 AVBayHIG

Verleihungsvoraussetzungen

(1) 1Für die in Art. 96 Abs. 7 Satz 1 BayHIG vorausgesetzte angemessene Forschungsstärke muss die Hochschule mindestens gewährleisten, dass

1.

der wissenschaftlichen Einrichtung in der Regel mindestens zwölf Professorinnen und Professoren angehören, die die Voraussetzungen nach den Abs. 2 und 3 erfüllen,

2.

die Gruppe der Professorinnen und Professoren nach Nr. 1 innerhalb des Forschungsbereichs ein angemessen differenziertes Forschungsspektrum abdeckt,

3.

in der Gruppe der Professorinnen und Professoren nach Nr. 1 angemessene Erfahrung bei der Betreuung von Promotionsverfahren und in der Bewertung von Dissertationen besteht und

4.

die Qualität der Promotionsverfahren insbesondere durch Regelungen in einer Satzung einer Hochschule gesichert werden, nach denen

a)

bei der Erstbegutachtung in Promotionsverfahren nur Professorinnen und Professoren tätig werden dürfen, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen und über angemessene Erfahrung bei der Betreuung von Promotionsverfahren und in der Bewertung von Dissertationen verfügen,

b)

für Professorinnen und Professoren, die während der Laufzeit der Befristung des Promotionsrechts Mitglieder der wissenschaftlichen Einrichtung werden, die Voraussetzungen nach Abs. 2 gegeben sind.

 2Für die Ermittlung der Forschungsstärke der wissenschaftlichen Einrichtung können weitere Kriterien, insbesondere die fachspezifischen Besonderheiten und Anforderungen auf dem entsprechenden Forschungsgebiet, berücksichtigt werden.

(2) 1Professorinnen und Professoren nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 müssen mindestens

1.

eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit durch die Qualität einer Promotion nachweisen,

2.

nicht länger als fünf Jahre zurückliegende herausragende Leistungen in der anwendungsbezogenen Forschung nachweisen, insbesondere

a)

die wettbewerbliche Einwerbung von Drittmitteln für die Forschung von in der Regel mindestens 300 000 € in technischen Fächern oder mindestens 150 000 € in nicht-technischen Fächern in einem Zeitraum von drei Jahren und

b)

in den letzten drei Jahren in der Regel mindestens folgende Veröffentlichungen, von denen bei mindestens der Hälfte die Entscheidung über die Annahme auf der Grundlage wissenschaftlicher Stellungnahmen getroffen worden ist:

aa)

in technischen Fächern sechs,

bb)

in nicht-technischen Fächern sieben.

 2Zudem muss ihnen für die Durchführung anwendungsbezogener Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eine Ermäßigung ihrer Lehrverpflichtung im Umfang von mindestens vier Lehrveranstaltungsstunden gewährt sein. 3Professorinnen und Professoren sind nach Satz 1 Nr. 2 hinreichend qualifiziert, wenn sie die Voraussetzung des Art. 57 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 BayHIG erfüllen. 4Die Beträge der einzuwerbenden Drittmittel in Satz 1 Nr. 2 Buchst. a erhöhen sich alle drei Jahre zum 1. Januar um 7 % und werden in der jeweils geltenden Höhe durch das Staatsministerium bekannt gemacht. 5Die Zeiträume nach Satz 1 Nr. 2 verlängern sich für Zeiten der Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren und Zeiten für die Pflege eines oder mehrerer pflegebedürftiger Angehörigen um bis zu zwei Jahre je Kind oder Pflegefall.

(3) 1Anstelle der in Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Nachweise für herausragende Leistungen können auch in der anwendungsbezogenen Forschung einschließlich in der beruflichen Praxis erbrachte geeignete Forschungstätigkeiten sowie erteilte Patente berücksichtigt werden, soweit diese ein den Leistungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbares Gewicht haben. 2Nachweise im Sinne des Satzes 1 können auch für Fachbereiche Berücksichtigung finden, die an Universitäten nicht vorkommen, wie etwa Soziale Arbeit, Pflege und Gesundheit.

(4) 1Es muss gewährleistet sein, dass an der Hochschule in angemessenem Umfang Bachelor- und Masterstudiengänge angeboten werden, in deren Lehrveranstaltungen die wissenschaftliche Arbeit des jeweiligen Forschungsbereichs Eingang finden kann. 2Die Doktorandinnen und Doktoranden sollen in die Lehre eingebunden und in promotionsbegleitenden Seminarprogrammen für eine Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung qualifiziert werden.

(5) Die Hochschule unterrichtet das Staatsministerium unverzüglich über Änderungen, die Auswirkungen auf die Voraussetzungen für die Verleihung des Promotionsrechts haben.

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