§ 15 AVBayHIG

Begriffsbestimmungen

(1) Die Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft umfasst die Finanzierung, verantwortliche Initiierung, Organisation und Planung von Baumaßnahmen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayHIG.

(2) Die Liegenschaftsverantwortung ist die Pflicht, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, Gefahren für Leib und Leben, die Umwelt, das Eigentum und andere Rechte Dritter abzuwenden, die sich aus dem Zustand der Liegenschaft, Immobilie oder baulichen Anlage ergeben.

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