§ 16 AVBayHIG

Antrag der Hochschule

(1) Einer Hochschule kann in ihrer Eigenschaft als staatliche Einrichtung für die ihr nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BayHIG zur Nutzung überlassenen Liegenschaften nach Art. 14 Abs. 1 BayHIG die Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft und die damit verbundene Liegenschaftsverantwortung übertragen werden.

(2) Der Antrag auf Übertragung ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule in schriftlicher oder elektronischer Form beim Staatsministerium zu stellen.

(3) 1Der Antrag muss Folgendes umfassen:

1.

die Bauliche Entwicklungsplanung nach § 17,

2.

eine Bestätigung der Hochschule über die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Rahmen der Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft und Liegenschaftsverantwortung zu berücksichtigen sind,

3.

eine Darstellung des Vorliegens der organisatorischen und personellen Voraussetzungen die zur Erfüllung der zu übertragenden Aufgaben notwendig sind.

 2Bei der Übertragung der Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft und Liegenschaftsverantwortung im Allgemeinen ist zudem der angestrebte Zeitpunkt der Übertragung anzugeben sowie eine Liste der vom Freistaat Bayern nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BayHIG zur Nutzung überlassenen staatlichen Liegenschaften und der an diesen Liegenschaften bereits begonnenen und bis zum angestrebten Zeitpunkt der Übertragung voraussichtlich noch nicht abgeschlossenen Baumaßnahmen vorzulegen. 3Bei der Übertragung im Einzelfall ist neben den in Satz 1 genannten Unterlagen ein von der Hochschule erstellter Projektantrag vorzulegen, der insbesondere ein Baufachliches Gutachten, die Bedarfsbeschreibung und eine zugehörige Kostenermittlung enthält.

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