§ 17 AVBayHIG

Bauliche Entwicklungsplanung

(1) 1Die durch die Hochschule initiierte bauliche Entwicklungsplanung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayHIG umfasst eine priorisierte Grobplanung der in den folgenden zehn Jahren angestrebten Großen Baumaßnahmen. 2Bei einer Übertragung der Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft und Liegenschaftsverantwortung im Allgemeinen hat die Planung den angestrebten Zeitraum bis zum vollständigen Übergang der Verantwortlichkeiten und den sich daran anschließenden zehn Jahren zu umfassen.

(2) Eine bauliche Entwicklungsplanung soll von jeder Hochschule, die eine Übertragung der Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft und Liegenschaftsverantwortung anstrebt, spätestens im Jahr vor der geplanten Antragsstellung im Sinne des § 16 vorgenommen werden.

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