§ 18 AVBayHIG
Entscheidung über den Antrag
(1) 1Entspricht der Antrag der Hochschule den Anforderungen des § 16 und ist die Vereinbarung nach § 19 abgeschlossen, kann das Staatsministerium dem Antrag stattgeben. 2Zur Übertragung im Allgemeinen oder im Einzelfall bei Maßnahmen mit Gesamtkosten von mehr als 10 Millionen Euro ergeht die Entscheidung nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. 3Die Übertragung erfolgt in schriftlicher oder elektronischer Form unter Angabe des konkreten Übergangszeitpunkts.
(2) Eine Ablehnung des Antrags ist durch das Staatsministerium in schriftlicher oder elektronischer Form zu begründen.
(3) Vor der Übertragung darf die Hochschule nicht mit der Umsetzung der Baumaßnahme beginnen.
(4) Die Übertragung der Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft und Liegenschaftsverantwortung erfolgt unbeschadet etwaiger Rechte Dritter.
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