§ 19 AVBayHIG
Gesonderte Vereinbarung
In der zwischen dem Staatsministerium und der Hochschule nach Art. 14 Abs. 1 Satz 3 BayHIG abzuschließenden Vereinbarung sollen insbesondere geregelt werden:
- 1.
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die Abwicklung der sich durch die Staatsbauverwaltung bereits in Planung befindlichen sowie der baulich begonnenen und noch nicht vollständig abgeschlossenen Baumaßnahmen, einschließlich der jeweiligen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten,
- 2.
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Art und Umfang der vorhandenen Pläne und sonstiger Unterlagen die von der Staatsbauverwaltung an die Hochschule zu übergeben sind,
- 3.
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die Höhe und Tranchen der Mittelbereitstellung,
- 4.
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Schnittstellen- und Prozesszuständigkeiten sowie die jeweiligen Verantwortlichkeiten zwischen Staatsministerium, Hochschule und Staatsbauverwaltung,
- 5.
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die Festlegung von Kriterien für den nach § 24 Abs. 2 vorzulegenden Bericht und die Zurverfügungstellung von Daten gemäß § 24 Abs. 3.
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