§ 20 AVBayHIG

Durchführung von Baumaßnahmen

(1) 1Beabsichtigt eine Hochschule die Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft im Einzelfall zu übernehmen, so hat sie dies vor der Projektentwicklung mit einer Absichtserklärung dem Staatsministerium mitzuteilen. 2Bei der Durchführung der Baumaßnahmen gilt:

1.

bei Umbauten und Sanierungen im Bestand sowie bei Neubauten auf bereits im staatlichen Eigentum stehenden Grundstücken wird auf das Flächenmanagementverfahren verzichtet; in diesen Fällen muss die Hochschule unter Vorlage einer Bedarfsbeschreibung eine Stellungnahme der Immobilien Freistaat Bayern einholen, ob staatseigene Alternativen zur Verfügung stehen,

2.

das Verfahren zur Übertragung der Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft und Liegenschaftsverantwortung nach § 18 ersetzt die Verfahren zum Projektantrag sowie zur Beteiligung einer Projektkommission und das damit zusammenhängende Umlaufverfahren.

(2) Im Fall der Übertragung der Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft und Liegenschaftsverantwortung im Allgemeinen gilt bei der Durchführung von Baumaßnahmen:

1.

die Hochschule hat das Flächenmanagement in eigener Zuständigkeit selbstständig und eigenverantwortlich durchzuführen und zu dokumentieren; dabei ist eine Stellungnahme der Immobilien Freistaat Bayern nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 einzuholen,

2.

die Regelungen zur Beteiligung einer Projektkommission sowie zum Umlaufverfahren entfallen.

(3) Neben den in den Abs. 1 und 2 genannten Regelungen gilt bei der Durchführung von Baumaßnahmen zudem:

1.

die Aufgaben der Staatlichen Bauämter und der Regierungen werden durch die Hochschule in getrennten Verfahrensstufen unabhängig voneinander wahrgenommen; durch eine geeignete Organisationstruktur ist zu gewährleisten, dass eine echte gegenseitige Kontrolle der unterschiedlichen Funktionen gewährleistet ist; die Aufgaben der Oberstufe werden durch das Staatsministerium wahrgenommen,

2.

Beschlüssen der Staatsregierung und des Landtags zur Durchführung staatlicher Hochbaumaßnahmen sind von der Hochschule Folge zu leisten,

3.

ist für ein Bauvorhaben der Neuerwerb eines Grundstücks erforderlich, ist ein gesondertes Flächenmanagement durch die Immobilien Freistaat Bayern durchzuführen; die Hochschule übernimmt in diesem Fall die Aufgaben der Staatlichen Bauämter,

4.

der Antrag auf Einräumung oder Erlangung dinglicher Rechte im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme an den Grundstücken des Freistaates Bayern ist von der Hochschule dem Staatsministerium vorzulegen,

5.

nach der Übertragung trägt die Hochschule die baurechtliche Verantwortung für ihre Liegenschaften.

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