§ 24 AVBayHIG

Dokumentationspflichten

(1) Die Hochschule hat die Pflicht, alle Vorgänge zu Baumaßnahmen und Liegenschaften, für die ihr die Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft und Liegenschaftsverantwortung übertragen wurde, zu dokumentieren und aufzubewahren.

(2) Die Hochschule ist verpflichtet, dem Staatsministerium jährlich einen Bericht nach den in der gesonderten Vereinbarung festgelegten Kriterien über den Bau- und Liegenschaftsbetrieb vorzulegen.

(3) Die Hochschule ist verpflichtet, dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr sämtliche Daten, die zum Betrieb sowie zur Aufrechterhaltung und Pflege der Liegenschafts- und Hochbauangelegenheiten betreffenden Fachdatenbanken erforderlich sind, nach den in der gesonderten Vereinbarung festgelegten Kriterien zur Verfügung zu stellen.

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