§ 23 AVBayHIG

Haftung

Ab dem Zeitpunkt der Übertragung der Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft und Liegenschaftsverantwortung haftet die Hochschule für Schäden, die im Rahmen der Durchführung einer Baumaßnahme an einem Gebäude des Freistaates Bayern entstehen.

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