§ 26 AVBayHIG
Miet- und Pachtgeschäfte sowie sonstige Nutzungsüberlassungsvereinbarungen
(1) 1Einer Hochschule kann in ihrer Eigenschaft als staatliche Einrichtung auf Antrag die Wahrnehmung der Miet- und Pachtgeschäfte sowie sonstiger Nutzungsüberlassungsvereinbarungen über Grundstücke, Gebäude und Räume gemäß Art. 14 Abs. 3 BayHIG vollumfänglich übertragen werden. 2Der Antrag muss das Vorliegen der organisatorischen und personellen Voraussetzungen, die zur Erfüllung der zu übertragenden Aufgaben notwendig sind, umfassen. 3§ 16 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) 1Entspricht der Antrag den Voraussetzungen des Abs. 1 kann das Staatsministerium den Antrag genehmigen. 2Die Übertragung der Zuständigkeiten auf die Hochschule erfolgt nach Genehmigung im Rahmen einer Vereinbarung der Hochschule mit der Immobilien Freistaat Bayern, in der insbesondere zu regeln sind:
- 1.
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der konkrete Zeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeiten,
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die Abwicklung der Flächenmanagementprozesse, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs bereits begonnen und noch nicht vollständig abgeschlossen sind, sowie die Abwicklung der noch nicht vollständig abgeschlossenen Anmietprozesse selbst einschließlich der jeweiligen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten,
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Art und Umfang der vorhandenen Unterlagen die von der Immobilien Freistaat Bayern an die Hochschule zu übergeben sind.
3Ab dem Zeitpunkt der Übertragung entfallen die auf die Objektsuche gerichteten Flächenmanagementprozesse bei der Immobilien Freistaat Bayern.
(3) Im Rahmen der Übertragung der Zuständigkeiten gehen auch die Zuständigkeiten für Pflege und Abwicklung der laufenden Miet- und Pachtgeschäfte sowie sonstige Nutzungsüberlassungsvereinbarungen über Grundstücke, Gebäude und Räume auf die Hochschule in ihrer Eigenschaft als staatliche Einrichtung über.
(4) 1Die Hochschule hat vor Anbahnung eines, die Hochschule finanziell belastenden Verpflichtungsgeschäftes über Grundstücke, Gebäude und Räume eine Prüfung zur Wirtschaftlichkeit der Deckung des Flächenbedarfs eigenverantwortlich vorzunehmen und zu dokumentieren. 2Dabei ist nach Mitteilung des Flächenbedarfs eine Stellungnahme der Immobilien Freistaat Bayern zur Verfügbarkeit geeigneter staatseigener Flächen einzuholen.
(5) Über das Haushalts- oder Wirtschaftsjahr hinausgehende Verpflichtungen dürfen nur insoweit eingegangen werden, als im vom Haushaltsgesetzgeber beschlossenen Staatshaushalt jeweils entsprechende Verpflichtungsermächtigungen oder haushaltsgesetzliche Ermächtigungen hierfür ausdrücklich vorgesehen sind.
(6) 1Das Staatsministerium kann die Genehmigung im Ausnahmefall im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr aufheben. 2Die Vereinbarung nach Abs. 2 Satz 2 wird damit gegenstandslos.
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