§ 28 AVBayHIG

Otto-Friedrich-Universität Bamberg

(1) Abweichend von Art. 29 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 BayHIG können auch hauptberufliche Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Mitglied der kollegialen Leitung einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtung sein, sofern sich die Leitung mehrheitlich aus hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren zusammensetzt.

(2) Abweichend von Art. 29 Abs. 4 Satz 4 BayHIG sieht die Grundordnung Forschungsdekaninnen und Forschungsdekane sowie eigens für Wissens- und Technologietransfer zuständige Dekaninnen und Dekane (Transferdekaninnen und Transferdekane) vor und regelt dabei insbesondere deren Wahl und Zuständigkeit.

(3) Abweichend von Art. 29 Abs. 4 Satz 1 BayHIG sind auch die Forschungsdekanin oder der Forschungsdekan und die Transferdekanin oder der Transferdekan Organe der jeweiligen Fakultät.

(4) Abweichend von Art. 40 Abs. 1 Satz 4 BayHIG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 Satz 1 BayHIG kann eine weitere Studiendekanin oder ein weiterer Studiendekan auch aus dem Kreis der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayHIG) sowie der sonstigen hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHIG) gewählt werden.

(5) Abweichend von Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayHIG sind auch die Forschungsdekanin oder der Forschungsdekan und die Transferdekanin oder der Transferdekan Mitglieder des Fakultätsrats der jeweiligen Fakultät.

(6) 1Abweichend von Art. 39 BayHIG bestehen keine Prodekaninnen oder Prodekane. 2Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHIG findet keine Anwendung. 3Die Vertretung der Dekanin oder des Dekans wird abweichend von Art. 39 Abs. 2 Satz 1 BayHIG in der Grundordnung geregelt.

(7) 1Abweichend von Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BayHIG liegt die Zuständigkeit für den Beschluss über die Änderung von Studiengängen beim Senat. 2Dem Hochschulrat ist weiterhin die Beschlusszuständigkeit für wesentliche Änderungen sowie Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen vorbehalten.

(8) Scheidet die Dekanin oder der Dekan vorzeitig aus dem Amt, wird für die verbleibende Amtszeit abweichend von Art. 38 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 BayHIG eine neue Dekanin oder ein neuer Dekan gewählt.

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