§ 29 AVBayHIG

Universität Bayreuth

(1) Abweichend von Art. 34 BayHIG besteht keine Erweiterte Hochschulleitung.

(2) Abweichend von Art. 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Art. 32 Abs. 1, 2 Satz 3 und Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 BayHIG werden die Präsidentin oder der Präsident und die weiteren Mitglieder der Hochschulleitung mit Ausnahme der Kanzlerin oder des Kanzlers von Senat und Hochschulrat in gemeinsamer Sitzung in getrennten Wahlgängen gewählt oder abgewählt.

(3) Abweichend von Art. 35 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehören dem Senat an:

1.

fünf Vertreterinnen und Vertreter der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

2.

zwei Vertreterinnen oder Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden,

3.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftsstützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

4.

drei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden,

5.

die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst,

6.

die Dekaninnen und Dekane und

7.

die Präsidentin oder der Präsident als Mitglied ohne Stimmrecht.

(4) 1Abweichend von Art. 35 Abs. 2 BayHIG führt den Vorsitz im Senat die Präsidentin oder der Präsident. 2Abweichend von Art. 31 Abs. 1 Satz 3 BayHIG tritt an die Stelle der oder des Vorsitzenden deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter. 3Abweichend von Art. 35 Abs. 4 Satz 1 BayHIG bedarf die Einsetzung beratender Ausschüsse des Einvernehmens der Hochschulleitung.

(5) Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehören dem Hochschulrat an:

1.

vier Vertreterinnen und Vertreter der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

2.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

3.

zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden,

4.

sieben Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Kultur, Wirtschaft und beruflicher Praxis.

(6) 1Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHIG können die hochschulangehörigen Mitglieder des Hochschulrats nach Abs. 5 Nr. 1 bis 3 nicht zugleich Mitglieder des Senats sein. 2Für ihre Wahl gelten die §§ 2 bis 19 der Wahlordnung für die staatlichen Hochschulen entsprechend.

(7) 1Abweichend von Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BayHIG beschließt über die Grundordnung und deren Änderungen sowie über Anträge auf Erlass einer Rechtsverordnung nach Art. 126 Abs. 1 BayHIG der Senat auf Vorschlag der Hochschulleitung und nach Anhörung des Hochschulrats. 2Abweichend von Art. 34 Abs. 3 Nr. 2 BayHIG beschließt die Hochschulleitung Vorschläge für die Bestimmung von Forschungsschwerpunkten und die Einrichtung von Sonderforschungsbereichen, Graduiertenkollegs und entsprechenden Einrichtungen; Art. 35 Abs. 3 Nr. 3 BayHIG bleibt unberührt. 3Die Entscheidung nach Art. 34 Abs. 3 Nr. 3 BayHIG trifft die Hochschulleitung nach Anhörung des Senats und des Hochschulrats. 4Abweichend von Art. 34 Abs. 3 Nr. 4 und Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 BayHIG beschließt der Hochschulrat auf Antrag der Hochschulleitung und nach Zustimmung des Senats über Vorschläge zur Gliederung der Hochschule in Fakultäten. 5Abweichend von Art. 35 Abs. 3 Nr. 4 und Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BayHIG beschließt der Senat nach Stellungnahme des Hochschulrats über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen; Art. 77 Abs. 4 BayHIG bleibt unberührt.

(8) Abweichend von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 BayHIG erfolgt der Wahlvorschlag im Benehmen mit der Hochschulleitung.

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