§ 31 AVBayHIG

Ludwig-Maximilians-Universität München

(1) Abweichend von Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHIG gehören der Hochschulleitung nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf weitere gewählte Mitglieder an.

(2) Abweichend von Art. 29 Abs. 2 Satz 3, Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Art. 31 Abs. 10 Satz 1 Halbsatz 1, Art. 32 Abs. 1, Art. 33, 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 und Art. 49 Satz 1 BayHIG tritt an die Stelle der Kanzlerin oder des Kanzlers eine hauptberufliche Vizepräsidentin oder ein hauptberuflicher Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung.

(3) 1Die Bestellung zur hauptberuflichen Vizepräsidentin oder zum hauptberuflichen Vizepräsidenten setzt eine abgeschlossene Hochschulausbildung sowie eine mehrjährige verantwortliche berufliche Tätigkeit, insbesondere in der Verwaltung oder Wirtschaft, voraus. 2Die hauptberufliche Vizepräsidentin oder der hauptberufliche Vizepräsident wird vom Hochschulrat auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten abweichend von Art. 32 Abs. 1 BayHIG aus dem Kreis der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Mitglieder der Hochschule sind, gewählt. 3Art. 33 Abs. 2 BayHIG findet keine Anwendung. 4Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums.

(4) 1Die hauptberufliche Vizepräsidentin oder der hauptberufliche Vizepräsident nach Abs. 2 nimmt sämtliche Aufgaben und Befugnisse wahr, die nach dem Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz oder anderen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Kanzlerin oder dem Kanzler zugewiesen sind. 2Für die Vertretung gilt Art. 33 Abs. 4 BayHIG entsprechend.

(5) Abweichend von Art. 35 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehören dem Senat an:

1.

zehn Vertreterinnen und Vertreter der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

2.

zwei Vertreterinnen oder Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden,

3.

zwei Vertreterinnen oder Vertreter der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

4.

zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden,

5.

die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst der Hochschule sowie ihre Vertreterin oder ihr Vertreter.

(6) 1Abweichend von Art. 35 Abs. 3 Nr. 4 und Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BayHIG beschließt der Senat nach Stellungnahme des Hochschulrats über Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen. 2Art. 77 Abs. 4 BayHIG bleibt unberührt.

(7) Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHIG gehören dem Hochschulrat zehn gewählte Mitglieder des Senats, die aus dessen Mitte entsandt werden, im Verhältnis 6 zu 1 zu 1 zu 2 der in Art. 35 Abs. 1 Satz 1 BayHIG genannten Mitgliedergruppen an.

(8) Abweichend von Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 BayHIG stellt die Hochschulleitung den Körperschaftshaushalt oder Wirtschaftsplan fest.

(9) 1Abweichend von Art. 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayHIG kann die Grundordnung festlegen, dass, wenn dem Fakultätsrat die doppelte Zahl von Vertreterinnen und Vertretern nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 BayHIG angehört, dem Fakultätsrat auch die Vertreterin oder der Vertreter der oder des Beauftragten für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst der Fakultät angehört. 2Abweichend von Art. 29 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 BayHIG kann die Grundordnung festlegen, dass dem Fakultätsvorstand auch die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst der Fakultät angehört.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.