§ 32 AVBayHIG

Technische Universität München

(1) Abweichend von Art. 29 Abs. 5 Satz 1 BayHIG können an der TUM School of Engineering and Design und an der TUM School of Medicine and Health auch wissenschaftliche Einrichtungen sowie Betriebseinheiten gebildet werden, die einer als Department bezeichneten wissenschaftlichen Einrichtung im Sinne des Art. 29 Abs. 5 Satz 1 BayHIG zugeordnet sind.

(2) Abweichend von Art. 29 Abs. 5 Satz 3 BayHIG können als Mitglied des Direktoriums der zentralen wissenschaftlichen Einrichtung Forschungsneutronenquelle Heinz Maier-Leibnitz – FRM II neben Professorinnen und Professoren auch andere Mitglieder dieser Einrichtung bestellt werden.

(3) 1Abweichend von Art. 29 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 und Art. 30 Abs. 2 Satz 1 BayHIG werden in

1.

der TUM School of Computation, Information and Technology,

2.

der TUM School of Engineering and Design,

3.

der TUM School of Natural Sciences,

4.

der TUM School of Life Sciences,

5.

der TUM School of Medicine and Health,

6.

der TUM School of Management und

7.

der TUM School of Social Sciences and Technology

die als Department Heads bezeichneten Leitungen der wissenschaftlichen Einrichtungen von den dem jeweiligen Department zugeordneten Professorinnen und Professoren aus dem Kreis der dem jeweiligen Department zugeordneten Professorinnen und Professoren gewählt. 2Amtszeit und Wahlverfahren regelt die Grundordnung gemäß Art. 29 Abs. 5 Satz 5 BayHIG.

(4) Abweichend von Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHIG gehören der Hochschulleitung nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf weitere gewählte Mitglieder an.

(5) Abweichend von Art. 35 Abs. 1 Satz 1 und Art. 36 Abs. 1 BayHIG gehört dem Senat und dem Hochschulrat zusätzlich die Sprecherin oder der Sprecher des Doktorandenkonvents der TUM Graduate School als Mitglied der Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden, ohne Stimmrecht an.

(6) Abweichend von Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 BayHIG stellt die Hochschulleitung den Körperschaftshaushalt fest.

(7) 1Abweichend von Art. 40 Abs. 1 Satz 1 BayHIG wählt der Fakultätsrat aus dem Kreis der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayHIG sowie der nebenberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Satz 3 BayHIG eine Studiendekanin oder einen Studiendekan. 2Abweichend von Art. 40 Abs. 1 Satz 3 BayHIG wird die Vorschlagsliste von der Fachschaftsvertretung im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan und in der TUM School of Life Sciences von der Dekanin oder dem Dekan im Dialog mit den Fachschaftsvertretungen erstellt. 3Das Nähere regelt die Grundordnung.

(8) Sieht die Grundordnung eine Verdopplung der Anzahl der Vertreterinnen oder Vertreter im Fakultätsrat der TUM School of Life Sciences nach Art. 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayHIG vor, so kann die Grundordnung bestimmen, dass dies nicht für die Vertreterinnen oder Vertreter der Professorinnen und Professoren gilt.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.