§ 38 AVBayHIG

Hochschule für angewandte Wissenschaften Hof

(1) Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehören dem Hochschulrat an:

1.

sieben gewählte Mitglieder des Senats, davon

a)

vier Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die durch Beschluss des Senats bestimmt werden,

b)

eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftsstützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

c)

die Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden;

2.

sieben nicht hochschulangehörige Mitglieder.

(2) Die Bestimmung der gewählten Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a wird in der Grundordnung geregelt.

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