§ 37 AVBayHIG

Technische Hochschule Deggendorf

(1) Abweichend von Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHIG gehören der Hochschulleitung nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf weitere gewählte Mitglieder an.

(2) 1Abweichend von Art. 35 Abs. 3 Nr. 4 sowie Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BayHIG ist die Hochschulleitung für die Genehmigung der Errichtung von Studiengängen und Änderungen der Studien- und Prüfungsordnungen zuständig, die zuvor vom Fakultätsrat beschlossen wurden. 2Art. 77 Abs. 4 BayHIG bleibt unberührt.

(3) 1Abweichend von Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayHIG hat die Hochschulleitung zusätzlich ein Beanstandungsrecht zu Beschlüssen der Organe der Hochschule, mit denen in Fällen von überragender Bedeutung von den hochschulstrategischen und hochschulpolitischen Zielsetzungen oder von haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Hochschule abgewichen wird. 2Die Ausübung des Beanstandungsrechts ist im jeweiligen Einzelfall zu begründen. 3Wird eine Beanstandung nach Satz 1 ausgesprochen, hat das betroffene Organ zum Thema, das Gegenstand der Beanstandung war, erneut Beschluss zu fassen.

(4) Abweichend von Art. 35 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehören dem Senat an:

1.

insgesamt zwölf Vertreterinnen oder Vertreter der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die sich zusammensetzen aus

a)

je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer aus jeder Fakultät und

b)

je einer weiteren Vertreterin oder einem weiteren Vertreter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aus den Fakultäten mit der im Zeitpunkt der Wahl höchsten Anzahl von dort tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern,

und deren Anzahl so festgelegt wird, dass die Gesamtzahl von zwölf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern im Senat erreicht wird;

2.

zwei Vertreterinnen oder Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden;

3.

zwei Vertreterinnen oder Vertreter der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;

4.

vier Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden;

5.

die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst der Hochschule.

(5) Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHIG wählt jede Mitgliedergruppe des Senats die Hälfte ihrer Mitglieder als Vertreterinnen oder Vertreter im Hochschulrat.

(6) 1Abweichend von Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayHIG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHIG werden die zwölf Vertreterinnen und Vertreter der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer von den jeweiligen Fakultäten entsandt. 2Die Dekanin oder der Dekan schlägt dazu dem Fakultätsrat mindestens zweimal so viele Personen vor, wie die Fakultät Sitze im Senat hat. 3Die Wahl erfolgt durch den Fakultätsrat in freier und geheimer Wahl.

(7) 1Abweichend von Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayHIG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHIG werden die Vertreterinnen und Vertreter der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von den Mitgliedern des Personalrats in gleicher, freier und geheimer Wahl gewählt. 2Auf die Wahlliste kann sich jede wissenschafts- und kunststützende Mitarbeiterin und jeder wissenschafts- und kunststützende Mitarbeiter eintragen. 3Das Nähere zur Durchführung der Wahl regelt die Grundordnung.

(8) Abweichend von Art. 34 BayHIG besteht keine Erweiterte Hochschulleitung.

(9) Abweichend von Art. 66 Abs. 5 Satz 8 BayHIG ist der Senat nicht verpflichtet zu Berufungsvorschlägen Stellung zu nehmen.

(10) Abweichend von Art. 27 Abs. 2 Satz 2 BayHIG besteht die Studierendenvertretung aus dem Studentischen Konvent als beschließendem und dem aus dessen Mitte zu wählenden Vorstand des Studentischen Konvents als ausführendem Organ.

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