§ 37 AVBayHIG

Technische Hochschule Deggendorf

(1) Abweichend von Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHIG gehören der Hochschulleitung nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf weitere gewählte Mitglieder an.

(2) 1Abweichend von Art. 35 Abs. 3 Nr. 4 und Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BayHIG genehmigt die Hochschulleitung die zuvor vom Hochschulrat und vom Fakultätsrat beschlossene Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen. 2Art. 77 Abs. 4 BayHIG bleibt unberührt.

(3) 1Abweichend von Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayHIG hat die Hochschulleitung zusätzlich ein Beanstandungsrecht zu Beschlüssen der Organe der Hochschule, mit denen in Fällen von überragender Bedeutung von den hochschulstrategischen und hochschulpolitischen Zielsetzungen oder von haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Hochschule abgewichen wird. 2Die Ausübung des Beanstandungsrechts ist im jeweiligen Einzelfall zu begründen. 3Wird eine Beanstandung nach Satz 1 ausgesprochen, hat das betroffene Organ zum Thema, das Gegenstand der Beanstandung war, erneut Beschluss zu fassen.

(4) 1Zusätzlich zu seinen Zuständigkeiten nach Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BayHIG beschließt der Hochschulrat die Organisationssatzung und Satzungen mit wirtschaftlichem Einfluss auf den Körperschaftshaushalt. 2Zusätzlich zu seinen Zuständigkeiten nach Art. 36 Abs. 5 BayHIG sowie nach Satz 1 beschließt der Hochschulrat über

1.

den Antrag auf Änderung der Rechtsform nach Art. 4 Abs. 4 BayHIG und

2.

Anträge nach § 16.

(5) Abweichend von Art. 34 BayHIG besteht keine Erweiterte Hochschulleitung.

(6) Abweichend von Art. 66 Abs. 5 Satz 8 BayHIG ist der Senat nicht verpflichtet zu Berufungsvorschlägen Stellung zu nehmen.

(7) Abweichend von Art. 27 Abs. 2 Satz 2 BayHIG besteht die Studierendenvertretung aus dem Studentischen Konvent als beschließendem und dem aus dessen Mitte zu wählenden Vorstand des Studentischen Konvents als ausführendem Organ.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.