§ 40 AVBayHIG

Hochschule für angewandte Wissenschaften München

(1) Abweichend von Art. 31 Abs. 1 Satz 3 BayHIG kann auch die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst der Hochschule Vorschläge einreichen, die ebenfalls Grundlage für die Erstellung des Wahlvorschlags sein können.

(2) Abweichend von Art. 34 Abs. 3, Art. 35 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 5 BayHIG können Vorschläge für die Grundordnung und deren Änderungen auch vom Senat, der Erweiterten Hochschulleitung und dem Hochschulrat unterbreitet werden.

(3) Abweichend von Art. 36 Abs. 2 Satz 2 BayHIG ist eine erneute Bestellung der nicht hochschulangehörigen Mitglieder im Hochschulrat bis zu einer Amtszeit von insgesamt zwölf Jahren zulässig.

(4) Abweichend von Art. 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BayHIG wird den nicht hochschulangehörigen Mitgliedern des Hochschulrats keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

(5) 1Abweichend von Art. 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayHIG kann die Grundordnung für alle Angelegenheiten bestimmen, dass alle nicht entpflichteten Professorinnen und Professoren der Fakultät an den Fakultätssitzungen ohne Stimmrecht mitwirken. 2Ebenso kann die Grundordnung bestimmen, dass, falls in einer Gruppe Vertreterinnen und Vertreter nicht in vorgeschriebenem Umfang zur Verfügung stehen und auch keine Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter vorhanden sind, vom Gremium zu bestimmende Mitglieder dieser Gruppe aus der Fakultät maximal im Umfang der für die Gruppenvertretung vorgesehenen Sitze ohne Stimmrecht mitwirken.

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