§ 41 AVBayHIG
Technische Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm
(1) Abweichend von Art. 35 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehören dem Senat an:
- 1.
-
je eine Vertreterin oder ein Vertreter der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aus jeder Fakultät als gewählte Mitglieder,
- 2.
-
eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden,
- 3.
-
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- 4.
-
drei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden,
- 5.
-
die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst der Hochschule.
(2) 1Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehören dem Hochschulrat an:
- 1.
-
neun gewählte Mitglieder des Senats, davon
- a)
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fünf Vertreterinnen oder Vertreter der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
- b)
-
eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden,
- c)
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eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- d)
-
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden und
- 2.
-
neun nicht hochschulangehörige Mitglieder.
2Die Bestimmung der gewählten Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a wird in der Grundordnung geregelt.
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